Allgemeine Verkaufsbedingungen STUV Prison Solutions

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der STUV Prison Solutions GmbH, Parkstraße 11, 42579 Heiligenhaus, Deutschland (im Folgenden: Lieferant) mit ihren Kunden (im Folgenden: Besteller). Die AVB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Besteller, ohne dass der Lieferant in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

3. Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis der AVB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

 

II. Vertragsschluss

1. Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich. Das gilt auch für Bestellungen, die von Vertretern des Lieferanten entgegengenommen werden. Ergänzungen, Änderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.

2. Die in dem Angebot des Lieferanten enthaltenen Informationen wie Abbildungen und Zeichnungen, Stadienpläne, Software, Gewichts- und Maßangaben enthalten nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Lieferant berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang bei ihm anzunehmen.

4. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.

III. Bestellungen auf Abruf

1. Bestellungen auf Abruf müssen - wenn nicht anders vereinbart - innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Lieferung abgenommen werden.

2. Unterlässt der Besteller trotz Mahnung und Nachfristsetzung den fristgemäßen Abruf, ist der Lieferant berechtigt, über den gesamten Auftrag abzurechnen, ohne dass vorher geliefert werden und ohne, dass die Ware vollständig fertiggestellt sein muss, die aber mit der vollständigen Zahlung des Bestellers zu komplettieren ist. Unter den vorstehenden Voraussetzungen ist der Lieferant auch berechtigt, von einer Fertigstellung der Ware ganz oder teilweise abzusehen und - soweit der Lieferant danach den Auftrag nicht ausführt - Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns bis zu 10 % des vereinbarten Preises zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Besteller ist jedoch berechtigt, dem Lieferanten nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Soweit bestellte Ware trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht abgerufen wird, hat der Besteller die entstandenen Lagerkosten zu tragen.

IV. Werkzeuge

Der Lieferant verpflichtet sich, Werkzeuge ein Jahr nach der letzten Lieferung aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach dieser Zeit und ausbleibenden Nachbestellungen kann der Lieferant über die Werkzeuge frei verfügen. Für Aufträge, die im Entwicklungsstadium oder in der Anlaufzeit annulliert werden, behält sich der Lieferant die Abrechnung der entstandenen Kosten vor. Dabei werden vor Freigabe der Muster die angefallenen Kosten für den Erstwerkzeugsatz und nach Freigabe der Muster die angefallenen Kosten für die gesamten Serienwerkzeuge, Sondereinrichtungen und Lehren in Rechnung gestellt. Die in Rechnung gestellten Werkzeuge stehen dem Besteller vier Wochen zur Einsichtnahme zur Verfügung und werden nach Ablauf dieser Frist verschrottet. Fertiggestellte Pressteilzeichnungen, Stadienpläne und Konstruktionszeichnungen der Werkzeuge unterliegen zum Schutz der angewandten Verfahren nicht der Einsichtnahme des Bestellers.

V. Preise, Zahlung

1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherung.

2. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen nach deutschem Umsatzsteuerrecht umsatzsteuerfrei sind, ist der Besteller verpflichtet, auf Verlangen und den Vorgaben des Lieferanten an der Ausstellung etwaig nach deutschem Umsatzsteuerrecht in diesem Zusammenhang erforderlicher Liefernachweise (etwa einer Gelangensbestätigung) und sonstiger Dokumente mitzuwirken. Eine derartige Mitwirkungspflicht trifft den Besteller auch dann, wenn die Lieferung die Voraussetzungen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts nach § 25b UStG erfüllt und der Lieferant aus diesem Grund die nach deutschem Umsatzsteuerrecht erforderlichen Liefernachweise (etwa eine Gelangensbestätigung oder andere gleichberechtigte Nachweise) benötigt.

3. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Besteller zu tragen.

4. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung- nimmt der Lieferant nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers.

5. Hat der Lieferant die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, insbesondere Reisekosten, Kosten für den Transport der Werkzeuge und des persönlichen Gepäcks der vom Lieferanten eingesetzten Personen sowie Auslösungen.

6. Bei Sonderanfertigungen wird der Preis auf der Grundlage der ermittelten Gestehungskosten berechnet.

7. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten.

8. Rechnungen sind, sofern sich aus den Rechnungsunterlagen (wie z.B. im Falle von Reparaturen) keine kürzere Zahlungsfrist ergibt, innerhalb von 30 Tagen rein netto zu bezahlen. Ein Skontoabzug ist nur bei besonderer Vereinbarung zulässig und wenn alle älteren Rechnungen vorher bezahlt sind. Vereinbarungen über besondere Zahlungsbedingungen sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Lieferanten verbindlich. Solche Bedingungen werden nur gewährt, wenn sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind und der Rechnungsbetrag pünktlich zu dem vorgenannten Fälligkeitstag geleistet ist.

9. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist gem. Ziffer V.10 kommt der Besteller in Verzug. Bei bargeldloser Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt der Gutschrift an. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Besteller.

10.  Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, mindestens jedoch mit 12 Prozent p.a. Der Lieferant behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Lieferanten auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

11. Dem Besteller stehen Aufrechnungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Entsprechendes gilt für das Zurückbehaltungsrecht, dessen wirksame Ausübung zudem davon abhängig ist, dass der Gegenanspruch des Bestellers auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

VI. Lieferzeit und Verzug

1. Eine verbindliche Lieferfrist wird individuell ausdrücklich mindestens in Textform vereinbart. Ansonsten sind genannte Fristen unverbindliche Angaben.

2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt die genaue Spezifikation der bestellten Produkte (regelmäßig durch Bezeichnung im dafür vorgesehenen Datenblatt) sowie den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so ist der Lieferant berechtigt, die Fristen angemessen zu verlängern; dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.

3. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, so ist der Lieferant berechtigt, die Fristen angemessen zu verlängern.

4. Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die nicht vom Lieferanten zu vertreten sind, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Lieferant den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Lieferant berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird der Lieferant unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn der Lieferant ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder den Lieferanten noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Lieferant im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

5. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Gerät der Lieferant in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes, der verspätet gelieferten Ware. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

6. Die Rechte des Bestellers gem. Ziffer XII. und die gesetzlichen Rechte des Lieferanten, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

7. Teillieferungen sind zulässig.

VII. Versand und Gefahrübergang

1. Der Lieferant versendet die Ware nach seiner Wahl durch Bahn, Post oder Spedition.

2. Verlangt der Besteller den Versand der Ware an ihn oder einen anderen Ort, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf ihn über, sobald sie das Werk des Lieferanten verlässt. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft über.

3. Die Versandkosten bemessen sich nach dem Umfang (Gewicht/Größe) der bestellten Ware und sind vom Besteller zu tragen.

VIII. Abnahme

Verlangt der Lieferant eine Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt, falls nicht der Besteller innerhalb dieser Frist schriftlich genau bezeichnete Mängel oder Fehlfunktionen rügt; für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Rüge beim Lieferanten maßgeblich. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

IX. Sachmängelansprüche

1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

2. Lieferungen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sind, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, nach Wahl des Lieferanten unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen.

3. Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die der Besteller den Lieferanten nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt der Lieferant jedoch keine Haftung.

4. Bei den Lieferungen sind mengenmäßige Abweichungen von 5% nach unten und nach oben zulässig.

5. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen für Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

6. Der Besteller hat Sachmängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen) gegenüber dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu rügen. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Lieferanten hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von spätestens acht Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

7. Zunächst ist dem Lieferanten Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

8. Der Lieferant ist berechtigt, eine geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist in diesem Falle jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

9. Der Besteller hat dem Lieferanten die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Lieferant ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

10. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Ein-baukosten tragen bzw. erstattet der Lieferant nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Lieferant vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.

11. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr un-verhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Lieferant unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Recht zur Selbstvornahme besteht nicht, wenn der Lieferant berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

12. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung (insbesondere durch ungeschultes Personal), übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

13. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

14. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferanten gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziffer IX.13 entsprechend.

15. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer XII. (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer IX. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

X. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferanten erbrachte vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziffer IX.5 bestimmten Frist wie folgt:

a) Der Lieferant wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferanten nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Die Pflicht des Lieferanten zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XII.

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferanten über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferanten nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferanten gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Handbüchern und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferant seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, insbesondere, aber nicht nur dann, wenn sie als „vertraulich" bezeichnet sind. Offenbart der Besteller solche Informationen, verwirkt er damit in jedem Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe, die in das billige Ermessen des Lieferanten gestellt ist und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Der Lieferant behält sich darüber hinaus vor, den ihm tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferanten nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

5. Die Sätze 1 und 2 der Ziffer X.4 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferant zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

6. An vom Lieferanten übergebener Software hat der Besteller gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts — soweit durch Lizenzbedingungen der jeweiligen Software nicht anderweitig geregelt — das nicht übertragbare, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Dieses Nutzungsrecht gilt nur für den Eigengebrauch des Bestellers. Weitergabe und Kopie, gleich in welcher Form, sind nicht zulässig. Der Besteller darf jedoch ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen.

7. Der Lieferant gewährleistet nicht die ununterbrochene, zeitgerechte, sichere und fehlerfreie Funktion mitgelieferter Software. Ferner leistet der Lieferant keine Gewähr dafür, dass die Software den speziellen Anforderungen des Bestellers genügt.

8. Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse. Die Gewähr für gelieferte Software entfällt, soweit nichts anderes zwischen den Parteien geregelt ist, wenn der Besteller diese verändert oder bearbeitet hat bzw. verändern oder bearbeitet hat lassen.

9. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten die für die in Ziffer X.1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer IX. entsprechend.

10. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer X. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

XI. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferant die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer VI.3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferanten erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit Letzteres wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Kenntnis des Ereignisses innerhalb von drei Wochen dem Besteller mitzuteilen. Gibt er die Erklärung nicht innerhalb dieser Frist ab, so erlischt sein Rücktrittsrecht.

3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

XII. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Lieferant bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

2. Auf Schadensersatz haftet der Lieferant – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a)     für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b)     für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Lieferanten jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3. Die sich aus Ziffer XII.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Lieferant nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit der Lieferant einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

XIII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Lieferanten aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Lieferant das Eigentum an den verkauften Waren vor.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Lieferanten gehörenden Waren erfolgen.

3. Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an den Lieferanten ab. Unbesehen der Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Besteller auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Lieferant, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für den Lieferanten vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

Werden die Waren des Lieferanten mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer inhaltlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferanten. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die dem Lieferanten abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten, hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so ist der Lieferant auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Lieferanten verpflichtet.

XIV. Vertraulichkeit

1. Der Besteller verpflichtet sich, für die Dauer des Vertrages und für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung des Vertrages sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekannt gewordenen vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse des Lieferanten, Zeichnungen, Konstruktionsdetails und Funktionsmerkmale von Produkten geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen, keine Abbildungen oder Kopien anzufertigen und nur im Rahmen der Zweckbestimmung und/oder der Vertragserfüllung und im Übrigen nicht für gewerbliche Zwecke zu verwenden.

Dies gilt insbesondere auch für bestellte Produktmuster, die kostenlos oder gegen Kaution zur Ansicht oder für die Vorbereitung von Produkten und Leistungen des Bestellers zur Verfügung gestellt werden.

Von der Geheimhaltungspflicht erfasst sind auch eigene Feststellungen oder Dokumente des Bestellers, wenn diese vom Lieferanten übermittelte Informationen enthalten. Der Besteller ist verpflichtet, seine Mitarbeiter von der Pflicht der Geheimhaltung zu unterrichten und gleichlautend zu verpflichten.

(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind solche Informationen und Daten, die:

a)           im Zeitpunkt ihrer Mitteilung allgemein bekannt bzw. zugänglich sind oder werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund einer Verletzung dieser Vereinbarung durch den Besteller;

b)           sich bereits rechtmäßig und ohne Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht in dem Besitz des Bestellers befunden hatten, bevor der Besteller sie vom Lieferanten erhielt; oder

c) der Besteller von einem Dritten erhalten hat, der berechtigt ist, diese Informationen uneingeschränkt offen zu legen.

(3) Der Besteller steht bereits jetzt dafür ein, dass nicht nur er selbst, sondern jegliche Mitarbeiter oder sonstige Dritte, die in seinem Einflussbereich auch nur zufällig Kenntnis von vertraulichen Informationen oder Betriebsgeheimnissen erlangen können, diese nach den Regelungen dieser Vereinbarung geheim halten. Der Besteller tritt bereits jetzt alle zukünftigen, ihm aus einer etwaigen Verletzung durch die vorgenannten Dritten zustehenden Ansprüche an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt diese Abtretung hiermit an.

(4) Der Besteller wird für die Geheimhaltung aller ihm zur Verfügung gestellten Informationen eine weit über das im Verkehr übliche und erforderliche Maß hinausgehende Sorgfalt anwenden. Falls er Kenntnis davon hat, dass geheimhaltungsbedürftige Informationen dennoch einem nichtberechtigten Dritten bekannt geworden sind, wird er den Lieferanten sofort darüber informieren und unverzüglich alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine mögliche Weiterverbreitung und jeglichen Schaden abzuwenden und/oder zu begrenzen.

(5) Sollte der Besteller Regelungen dieser Vereinbarung verletzen, verpflichtet er sich schon jetzt, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine in das billige Ermessen des Lieferanten gestellte, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende, angemessene Vertragsstrafe an den Lieferanten zu zahlen. Sollte es auf Grund einer Verletzung der hier vorgesehenen Geheimhaltungsvorschriften zu einem Schaden kommen, so ist der Besteller darüber hinaus und unabhängig von der Festsetzung einer Vertragsstrafe verpflichtet, diesen dem Lieferanten in voller Höhe zu ersetzen.

XV. Datenschutz

Der Lieferant ist berechtigt, die persönlichen Daten des Bestellers, soweit es für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist, zu verarbeiten und zu speichern. Im Rahmen der vertraglichen Leistung wird der Lieferant die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten.

XVI. Zweckbestimmung der Produkte / Ausfuhr

1. Die Produkte des Lieferanten sind für den zivilen Gebrauch bestimmt. Dem Besteller ist es nicht gestattet, die Produkte mit der Absicht zu verwenden oder weiterzuverkaufen, sie in chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen oder in Raketen, mit denen solche Waffen transportiert werden können, zu verwenden.

2. Dem Besteller ist es nicht gestattet, die Produkte an solche Personen, Unternehmen oder sonstige Organisationen weiterzuverkaufen, von denen er weiß oder Grund zur Vermutung hat, dass sie in irgendeiner Weise mit terroristischen Aktivitäten oder mit Betäubungsmitteln in Verbindung stehen.

3. Die Produkte können gesetzlichen Auflagen und Beschränkungen unterliegen, wobei ein Verkauf an Länder/Käufer mit Import-/Exportbeschränkungen mit Auflagen verbunden sein kann. Diese Auflagen sind beim Weiterverkauf der Produkte in solche Länder bzw. an solche Käufer zu beachten. Dem Besteller ist es nicht gestattet, die Produkte weiterzuverkaufen, wenn die Besorgnis oder der Verdacht besteht, dass die Produkte, für die im obigen Absatz genannten Zwecke verwendet werden könnten.

4. Erlangt der Besteller Kenntnis davon oder hegt er den Verdacht, dass gegen die in dieser Ziffer XVI. genannten Verpflichtungen bzw. Auflagen verstoßen wurde, hat er unverzüglich den Lieferanten zu informieren.

XVII. Untersagung der Wiederausfuhr nach Russland („Re-Export-Klausel“)

1. Zur Vermeidung der direkten oder indirekten Ein- und Ausfuhr der Waren nach Russland sind die Regelungen dieser Ziffer XVII. zu beachten.

2. Der Besteller darf die vom Lieferanten gelieferte Produkte, sofern diese nach Maßgabe von Artikel 12g Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 (in der jeweils aktuellen Fassung) gelistet sind oder einem Ausfuhrverbot nach derselben Verordnung unterliegen, weder direkt noch indirekt nach Russland oder zur Verwendung in Russland verkaufen oder (wieder) ausführen.

3. Der Besteller bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass der Zweck von Ziffer XVII.2 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

4. Der Besteller wird einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhaltensweisen von Dritten in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die dem Zweck der Ziffer XVII.2 zuwiderlaufen würden.

5. Jeder Verstoß gegen Ziffer XVII.2 bis 4 stellt einen wesentlichen Verstoß gegen die Liefervereinbarung dar und berechtigt, angemessene Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

a) Beendigung der entsprechenden Liefervereinbarung durch fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

b) eine Vertragsstrafe in Höhe von 20% des Gesamtwerts der jeweiligen Bestellung oder, wenn dieser Betrag höher ist, von 20 % des für die exportierten Produkte erzielten Preises, wobei dem Besteller gestattet ist nachzuweisen, dass der dem Lieferanten durch den Verstoß tatsächliche entstandene Schaden geringer ist.

6. Der Besteller informiert den Lieferanten unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung von Ziffer XVII.2, 3 und/oder 4, einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten Dritter, die dem Zweck von Ziffer XVII.2 zuwiderlaufen könnten. Der Besteller stellt dem Lieferanten Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gem. Ziffer XVII.2 bis 4 innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung solchen Informationen in Textform zur Verfügung.

XVIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenen Streitigkeiten der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des oben vereinbarten Eigentumsvorbehalts richten sich nach dem Recht am jeweiligen Lagerort der Ware, soweit nach dem jeweiligen Recht die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam sein sollte.

STUV Prison Solutions GmbH

Mai 2024